Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstand dieses Verfahrens sind Einwendungen der Klägerin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegen sie unter dem Kassenzeichen XXX geltend gemachten Gerichtskosten für das von ihr unter dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 - betriebene Beschwerdeverfahren.
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