BGH - Beschluss vom 10.03.2026
1 StR 316/25
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2026, 192
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 07.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 99/15 364 Js 11201/14

Zurückweisung der Erinnerung des Verurteilten gegen Kostenansatz; Rechtmäßige Festsetzung einer Gerichtsgebühr für Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Gebühren für Beendigung der Revision durch Beschluss

BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - Aktenzeichen 1 StR 316/25

DRsp Nr. 2026/7138

Zurückweisung der Erinnerung des Verurteilten gegen Kostenansatz; Rechtmäßige Festsetzung einer Gerichtsgebühr für Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Gebühren für Beendigung der Revision durch Beschluss

Tenor

1. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 14. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 22. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 9. Februar 2026 eine Gebühr von 1.690 Euro für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Erinnerung vom 14. Februar 2026. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.