BVerwG - Beschluss vom 05.02.2025
8 KSt 3.24 (8 KSt 4.23, 8 B 49.23)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen 8 KSt 3.24 (8 KSt 4.23, 8 B 49.23)

DRsp Nr. 2025/2922

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Gegenstand dieses Verfahrens sind Einwendungen der Klägerin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegen sie unter dem Kassenzeichen XXX geltend gemachten Gerichtskosten für das von ihr unter dem Aktenzeichen - 8 B 49.23 - betriebene Beschwerdeverfahren.