Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 12. November 2024 -
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