BVerwG - Beschluss vom 24.02.2025
6 KSt 1.25 (6 B 25.24)
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2025 - Aktenzeichen 6 KSt 1.25 (6 B 25.24)

DRsp Nr. 2025/3274

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 12. November 2024 - 6 B 25.24 - den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 abgelehnt sowie die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin auferlegt hat. Der Streitwert ist in Höhe von 5 000 € festgesetzt worden. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.