BVerwG - Beschluss vom 10.04.2025
4 KSt 2.25 (4 BN 13.24)
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 4 KSt 2.25 (4 BN 13.24)

DRsp Nr. 2025/5319

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2025, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 im Verfahren 4 BN 13.24 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz zu werten, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat.

Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist in dem Verfahren 4 BN 13.24 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2024 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2024 (5 KN 33/21) zurückgewiesen und der Klägerin als erfolglosen Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt hat.