BVerwG - Beschluss vom 15.05.2025
2 KSt 1.25 (2 C 9.24)
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 2 und 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Zurückweisung der Gegenvorstellung

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen 2 KSt 1.25 (2 C 9.24)

DRsp Nr. 2025/7433

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2024 im Verfahren 2 C 9.24 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 2 und 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Der Senat versteht den als "Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht" bezeichneten Rechtsbehelf des Bevollmächtigten der Klägerin als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Bevollmächtigten der Klägerin zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2, vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 1 und vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Die Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen.