Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2024 im Verfahren
Der Senat versteht den als "Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht" bezeichneten Rechtsbehelf des Bevollmächtigten der Klägerin als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Bevollmächtigten der Klägerin zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 -
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|