BGH - Beschluss vom 10.12.2024
VI ZR 22/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 27/22
OLG Stuttgart, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 51/23

Zurückweisung der Gegenvorstellung; Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall

BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen VI ZR 22/24

DRsp Nr. 2025/3687

Zurückweisung der Gegenvorstellung; Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall

Maßgeblich für die Streitwertbestimmung bei einem Unterlassungsantrag nach bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches vor allem durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Soweit auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein kann, ist das Gefährdungspotential dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen; für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. a. b. 4. 5.