Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 41.238 € festgesetzt. Dabei hat er die von den Vorinstanzen angenommenen Einzelwerte der Beschlussanfechtungen (TOP 1.2: 238 €; TOP 2.1: 10.000 €; TOP 2.2: 30.000 €; TOP 2.3: 1.000 €) zugrunde gelegt. Die Beklagte möchte unter Hinweis auf die Bemessung der Beschwer durch den Senat eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 6.238€ bzw. 11.238€ erreichen.
II.
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