BGH - Beschluss vom 09.07.2025
V ZR 163/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2025, 927
MietRB 2025, 372
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 66/23
LG Köln, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 51/24

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - Aktenzeichen V ZR 163/24

DRsp Nr. 2025/13847

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 41.238 € festgesetzt. Dabei hat er die von den Vorinstanzen angenommenen Einzelwerte der Beschlussanfechtungen (TOP 1.2: 238 €; TOP 2.1: 10.000 €; TOP 2.2: 30.000 €; TOP 2.3: 1.000 €) zugrunde gelegt. Die Beklagte möchte unter Hinweis auf die Bemessung der Beschwer durch den Senat eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 6.238€ bzw. 11.238€ erreichen.

II.