Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld vom 1.10.2019 bis 29.2.2020.
Nachdem der Kläger bereits seit August 2018 von seinem Arbeitgeber mit Bezug seines Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, endete das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 30.9.2019. Arbeitsunfähigkeit wurde ab 27.9.2019 bescheinigt. Den Antrag auf Krankengeld lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019).
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