BFH - Beschluss vom 19.12.2016
XI B 57/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 71 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 143
BFH/NV 2017, 599
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 385/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Akteneinsicht während einer laufenden Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen XI B 57/16

DRsp Nr. 2017/3731

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Akteneinsicht während einer laufenden Steuerprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Zu den nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG zu übermittelnden, "den Streitfall betreffenden" Akten gehören bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird.

Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Akteneinsicht gehören die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, nicht zu den nach § 71 Abs. 2 FGO "den Streitfall betreffenden Akten" (BFH - VII S 11/15 - 03.06.2015).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Mai 2016 3 K 385/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Gründe