BFH - Beschluss vom 23.10.2013
IX B 68/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr.1; EStG § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 174
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2580/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen IX B 68/13

DRsp Nr. 2013/24887

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt. 2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) zu erheben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr.1; EStG § 21;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.