FG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2580/11
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen IX B 68/13
DRsp Nr. 2013/24887
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108FGO beim FG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94FGO i.V.m. § 164ZPO) zu erheben.