FG Düsseldorf, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3003/15AO
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen VI B 37/16
DRsp Nr. 2017/2721
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung (AO) keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht.2. NV: Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht jedoch ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (vgl. BFH-Rechtsprechung).3. NV: Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO außerhalb des Besteuerungsverfahrens - insbesondere gegenüber dem eigenständigen, unabhängig von einem anhängigen (Steuer-)Verwaltungsverfahren bestehenden Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder - nicht zu (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.05.2012 7 B 53.11).4. NV: § 4 Abs. 1 IFG NW gewährt im Besteuerungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ergibt sich insbesondere weder aus § 91 Abs. 1AO und dem hierzu ergangenen , noch aus § . Jedoch ist während eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Akteneinsichtsgesuch des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu entscheiden.
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