BFH - Beschluss vom 05.12.2016
VI B 37/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 435
ZInsO 2017, 780
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3003/15 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen VI B 37/16

DRsp Nr. 2017/2721

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung (AO) keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. 2. NV: Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht jedoch ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (vgl. BFH-Rechtsprechung). 3. NV: Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO außerhalb des Besteuerungsverfahrens - insbesondere gegenüber dem eigenständigen, unabhängig von einem anhängigen (Steuer-)Verwaltungsverfahren bestehenden Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder - nicht zu (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.05.2012 7 B 53.11). 4. NV: § 4 Abs. 1 IFG NW gewährt im Besteuerungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ergibt sich insbesondere weder aus § 91 Abs. 1 AO und dem hierzu ergangenen , noch aus § . Jedoch ist während eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Akteneinsichtsgesuch des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu entscheiden.