Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 EUR festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
1.
Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114,
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