Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der () sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ Abs. Nr. ) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. ) zuzulassen. Denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.
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