BSG - Urteil vom 26.10.2023
B 10 EG 3/23 R
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 3; SGG § 163;
Fundstellen:
NJW 2024, 2565
DStR 2024, 2078
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 EG 2/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1/22

Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung höheren Elterngeldes für die Betreuung der Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums für einen Zeitraum mit einem COVID-19-Pandemie-bedingtem geringeren Einkommen

BSG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 3/23 R

DRsp Nr. 2024/219

Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung höheren Elterngeldes für die Betreuung der Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums für einen Zeitraum mit einem COVID-19-Pandemie-bedingtem geringeren Einkommen

Bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens bewirkt die Nichtberücksichtigung von Kalendermonaten, in denen die berechtigte Person aufgrund der Covid-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte, keine Verkürzung des Bemessungszeitraums, sondern dessen Verschiebung in die Vergangenheit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 1 S. 3; SGG § 163;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer jüngeren Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums um zwei Monate, in denen sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte.