BFH - Urteil vom 20.01.2026
VII R 36/23
Normen:
SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9; SAFleischWiG § 6a Abs. 2; SAFleischWiG § 6a Abs. 3; SAFleischWiG § 7 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 606
AO-StB 2026, 168
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 117/22

Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Darlegung eines erforderlichen berechtigten Interesses des Klägers; Verneinung des berechetigten Interesses für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung wegen offensichtlich nicht vorliegender Möglichkeit eines Verwertungsverbots

BFH, Urteil vom 20.01.2026 - Aktenzeichen VII R 36/23

DRsp Nr. 2026/2664

Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Darlegung eines erforderlichen berechtigten Interesses des Klägers; Verneinung des berechetigten Interesses für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung wegen offensichtlich nicht vorliegender Möglichkeit eines Verwertungsverbots

1. NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor. 2. NV: Ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung kann auf die Möglichkeit eines Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vorliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2023 - 4 K 117/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AEntG § 6 Abs. 9; SAFleischWiG § 6a Abs. 2; SAFleischWiG § 6a Abs. 3; SAFleischWiG § 7 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.