OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2026
9 U 1/25
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 478/18

Zurückweisung der unzulässigen Berufung der ehemaligen Mandantin gegen die erhobenen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers; Einlegung der Berfungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist; Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen der Sache selbst bleibt der Wiedereinsetzungsantrag wegen Möglichkeit der Einhaltung der Berungsbegründungsfrist der Beklagten ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2026 - Aktenzeichen 9 U 1/25

DRsp Nr. 2026/6379

Zurückweisung der unzulässigen Berufung der ehemaligen Mandantin gegen die erhobenen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers; Einlegung der Berfungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist; Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen der Sache selbst bleibt der Wiedereinsetzungsantrag wegen Möglichkeit der Einhaltung der Berungsbegründungsfrist der Beklagten ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten

1. Nach § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist. 2. Schöpft ein Rechtsanwalt die Rechtsmittelfrist aus, muss er mit unvorhergesehenen Verzögerungen beim Versandvorgang rechnen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2025 - Az. 2 O 478/18 - wird verworfen.