AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2026
2 AGH 6/23
Normen:
BRAO § 43; BORA § 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.; BRAO § 56 Abs. 1 S. 1; BRAO § 57;

Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung der Antragsgegnerin; Vorwurf der Untätigkeit des Rechtsanwaltes bei Vertretung eines Patienten in einer Arzthaftungssache; Pflichtverletzung des Anwalts durch Nichterteilung der eingeforderten Auskunft der Rechtsanwaltskammer im Aufsichts- und Beschwerdesachen trotz mehrfacher Aufforderung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2026 - Aktenzeichen 2 AGH 6/23

DRsp Nr. 2026/6909

Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung der Antragsgegnerin; Vorwurf der Untätigkeit des Rechtsanwaltes bei Vertretung eines Patienten in einer Arzthaftungssache; Pflichtverletzung des Anwalts durch Nichterteilung der eingeforderten Auskunft der Rechtsanwaltskammer im Aufsichts- und Beschwerdesachen trotz mehrfacher Aufforderung

Soweit die Behörde darauf verzichtet, durch eine technische Einrichtung sicherzustellen, dass vor und nach Mitternacht in den Briefkasten eingeworfene Schriftstücke zuverlässig auseinandergehalten werden können und deshalb alle morgens im Briefkasten vorgefundenen Posteingänge den dann aktuellen Eingangsstempel erhalten, reicht eine plausible und substantiierte Erklärung des Betroffenen aus, um den Anschein zu erzeugen, die Frist am Vortag sei gewahrt worden. Es obliegt dann dem Gericht, weitere Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.03.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 43; BORA § 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.; BRAO § 56 Abs. 1 S. 1; BRAO § 57;

Gründe

I.