Der Streitwert wird in Abänderung der Wertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 für die erste und für die zweite Instanz auf jeweils 205.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG).
Der Antrag des Klägers, gemäß §
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