OVG Sachsen - Beschluss vom 03.03.2025
4 B 75/24.A
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;
Fundstellen:
DÖV 2025, 856
NVwZ-RR 2025, 603
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1507/21

Zurückweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung; Keine gesonderten Gebühren des bereits im Ausgangsverfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tätig gewordenen Rechtsanwalts

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2025 - Aktenzeichen 4 B 75/24.A

DRsp Nr. 2025/5938

Zurückweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung; Keine gesonderten Gebühren des bereits im Ausgangsverfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tätig gewordenen Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Als dieselbe Angelegenheit sind nach § 16 Nr. 5 RVG u. a. das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf anzusehen. Ein Rechtsanwalt, der schon im ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tätig war, hat sich für einen Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nicht neu in die Sache einzuarbeiten. Er kann vielmehr auf seine Arbeit im ersten Verfahren zurückgreifen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Gründe