FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2025
3 V 3178/24
Normen:
FGO § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 3178/24

Zurückweisung einer Beschwerde

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2025 - Aktenzeichen 3 V 3178/24

DRsp Nr. 2025/13189

Zurückweisung einer Beschwerde

Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers vom 13.03.2025 gegen den Beschluss vom 21.02.2024Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025
< schließen
wird nicht abgeholfen.

Normenkette:

FGO § 130 Abs. 1;

Gründe

Nach § 130 Abs. 1 FGO hat das Finanzgericht FG zu entscheiden, ob es der Beschwerde abhilft, bevor es die Sache dem BFH vorlegt.

Der Senat hilft der im Beschluss vom 21.02.2024Hinweis des Dokumentars: der gemeinte Beschluss datiert vom 21.02.2025
< schließen
zugelassenen Beschwerde nicht ab, weil er sie für unbegründet hält. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 13.03.2025 vorgebrachten Argumente hält der Senat an seiner Auffassung fest, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.