OLG München - Beschluss vom 17.04.2024
7 U 242/24 e
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AK 2024, 165
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 10965/23

Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhaften Versäumens der Berufungsbegründungsfrist

OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 242/24 e

DRsp Nr. 2024/13371

Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhaften Versäumens der Berufungsbegründungsfrist

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023, Aktenzeichen 29 O 10965/23, wird verworfen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.780,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023, dem vorherigen Prozessvertreter des Beklagten zugestellt am 13.12.2023, Az.: 29 O 10965/23, zur Zahlung von 49.780,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023 Bezug genommen.

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