StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;
Zurückweisung eines deutschen Belastingadviseur/Belastingconsulent als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO
FG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 647/07
DRsp Nr. 2012/19479
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5AO
Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
Normenkette:
StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
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