Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense (Spanien) - 23.10.2012,
Zusatzkosten für die Gepäckbeförderung im Luftverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense
EuGH, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-487/12
DRsp Nr. 2014/13794
Zusatzkosten für die Gepäckbeförderung im Luftverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense
Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, u. a. an sein Gewicht, entspricht.
Tenor:
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