1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. Kühlgeräte und -anlagen installiert, betriebsbereit hält und wartet. An ihr sind die Geschäftsführer K und S beteiligt. Sie hatten laut den Geschäftsführerverträgen vom 1. Mai 1993 u.a. Anspruch auf 13 Monatsgehälter in Höhe von 8.000 Euro und auf eine Gewinntantieme in Höhe von 20% (ca. 45.000 Euro im Jahr 2003) des im vorangegangenen Geschäftsjahrs erzielten Reingewinns. Die Arbeitszeit und -dauer ist nach § 2 des Vertrages frei.
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