LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2025
L 1 P 14/23
Normen:
SGB XI § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 42/22

Zuschussgewährung für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Versicherten in der Form eines Duscheinbaus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2025 - Aktenzeichen L 1 P 14/23

DRsp Nr. 2025/2480

Zuschussgewährung für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Versicherten in der Form eines Duscheinbaus

1. Der Vermieter hat gegen die Pflegekasse keinen eigenen Leistungsanspruch auf Zuschüsse für vorfinanzierte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. 2. Beim Tod des versicherten Pflegebedürftigen wird dessen Anspruch gegen die Pflegekasse vererbt. 3. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung an den Vermieter ist ua, dass der Erstattungsanspruch des Pflegebedürftigen festgestellt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der Form eines Duscheinbaus nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Der am ... 1958 geborene und am ... 2021 verstorbene Versicherte hatte nach Angaben der Klägerin langjährig eine Wohnung in deren Haus in der R. 16 bewohnt.

Der Versicherte bezog Leistungen nach dem SGB XI seit Dezember 2006, ab Januar 2017 nach dem Pflegegrad 4 (Pflegediagnose: Unterschenkelamputation links am 30. Januar 2017 u.a.), zuletzt ab April 2021 nach dem Pflegegrad 5. Die nicht mit ihm verwandte Klägerin war durchgehend als Pflegeperson benannt.