Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der Form eines Duscheinbaus nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
Der am ... 1958 geborene und am ... 2021 verstorbene Versicherte hatte nach Angaben der Klägerin langjährig eine Wohnung in deren Haus in der R. 16 bewohnt.
Der Versicherte bezog Leistungen nach dem SGB XI seit Dezember 2006, ab Januar 2017 nach dem Pflegegrad 4 (Pflegediagnose: Unterschenkelamputation links am 30. Januar 2017 u.a.), zuletzt ab April 2021 nach dem Pflegegrad 5. Die nicht mit ihm verwandte Klägerin war durchgehend als Pflegeperson benannt.
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