Dezember 2009 Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGBi.d.F. bis zum 16.; Rom I-VO Art. 28; April 1963 Art. 48 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom24.; Brüssel Ia-VO) Art. 20 f VO (EU) 1215/2012 (sog.; GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 25; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 151 Abs. 3; SGB IX § 168; SGB I § 30 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
BB 2025, 1331
EzA-SD 2025, 16
NZA 2025, 777
NJW 2025, 2054
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6694/20
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1277/22
Zuständigkeit der inländischen (deutschen) Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat; Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bei Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung trotz des Berufens eines ausländischen Staates auf Gründe aus dem hoheitlichen Bereich; Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
BAG, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 72/24
DRsp Nr. 2025/5562
Zuständigkeit der inländischen (deutschen) Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat; Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bei Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung trotz des Berufens eines ausländischen Staates auf "Gründe aus dem hoheitlichen Bereich"; Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf "Gründe aus dem hoheitlichen Bereich" nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste.Orientierungssätze:1. Staaten und die für sie handelnden Organe sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist (Rn. 21).2. Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (Rn. 16).3. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (Rn. 23).
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