Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2014 vom 7. Februar 2017, geändert mit Bescheid vom 18. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2014 darum, ob dieser durch die zuständige Behörde erlassen wurde. Darüber hinaus ist die Zurechnung von Gewinnen aus [einem Gewerbe mit verschiedenen Tätigkeitsfeldern] streitig. Zudem ist die Höhe der Betriebseinnahmen und -ausgabe des Betriebs / der Betriebe im Streit.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|