LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2022
13 Sa 13/22
Normen:
TfV § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1138/21

Zuständigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens für die Entziehung der Zusatzbescheinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 13/22

DRsp Nr. 2024/10097

Zuständigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens für die Entziehung der Zusatzbescheinigung

1. Zuständig für die Entziehung der Zusatzbescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Eisenbahnbetriebsleiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens steht insoweit keine eigenständige Entscheidungskompetenz zu. 2. Ein Ermessensnichtgebrauch macht die Entscheidung des Eisenbahnverkehrsunternehmens über die Entziehung einer Zusatzbescheinigung unwirksam. Gleiches gilt, wenn es an einer Dokumentation der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe fehlt oder wenn die Entscheidung ohne eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts getroffen wird. 3. Beruft sich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Kündigungsschutzprozess darauf, die Beschäftigung eines Triebfahrzeugführers sei ihm aufgrund der Entziehung der Zusatzbescheinigung nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Entziehung von den Gerichten für Arbeitssachen überprüfbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.2021 - 5 Ca 1138/21 - teilweise abgeändert:

1. 2. 3.