FG Hamburg - Beschluss vom 02.09.2024
4 V 111/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

FG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2024 - Aktenzeichen 4 V 111/23

DRsp Nr. 2024/14381

Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

1. Ergeht eine finanzgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich vor der Entscheidung über einen ebenfalls anhängigen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, und wird gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel beim BFH eingelegt, so wird der BFH für das anhängige Aussetzungsverfahren dadurch zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO. 2. Das Aussetzungsverfahren ist nach § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an den nunmehr sachlich zuständigen BFH zu verweisen.

Tenor

Das FG Hamburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Aussetzungsantrag an den instanziell zuständigen BFH.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).