OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2025
9 U 57/24
Normen:
BGB § 275; BGB § 323; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 31/24

Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über einen neuen PKW; Kaufvertrag über einen Neuwagen in der Regel kein absolutes Fixgeschäft; Verspätete Lieferung eines Neufahrzeugs nicht automatisch als Grund für den Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten zu können; Verfehlung des Vertragszwecks durch die Verspätung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 9 U 57/24

DRsp Nr. 2025/7270

Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über einen neuen PKW; Kaufvertrag über einen Neuwagen in der Regel kein absolutes Fixgeschäft; Verspätete Lieferung eines Neufahrzeugs nicht automatisch als Grund für den Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten zu können; Verfehlung des Vertragszwecks durch die Verspätung

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder nach der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll. Für die Erkennbarkeit kann genügen, dass die Wesentlichkeit der Zeiteinhaltung der Natur des Geschäfts entspricht oder nach Handelsbrauch anerkannt ist. Auf eine Termin- oder Fristbestimmung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB deuten insbesondere sehr genaue Zeitbestimmungen hin, Bestellungen für bestimmte Anlässe, nicht ohne weiteres aber bloße Lieferzeitbestimmungen.

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.