OLG München - Endurteil vom 15.01.2026
14 U 3118/25 e
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 11.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 795/25

Zustehen des vereinbarten Frachtlohns aus den erteilten Transportaufträgen; Darstellen der E-Mail als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

OLG München, Endurteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 14 U 3118/25 e

DRsp Nr. 2026/1466

Zustehen des vereinbarten Frachtlohns aus den erteilten Transportaufträgen; Darstellen der E-Mail als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

Soweit die Verzögerung einer Zustellung nicht auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten beruht, sondern ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb hat und daher nicht beeinflusst werden kann, gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.09.2025, Az.: 23 O 795/25, wie folgt abgeändert:

1.1 Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Vorlage der folgenden Originalfrachtbriefe an die Klägerin zu zahlen:

a)

CMR-Frachtbrief Nr. XXX: 2.000,-- €

b)

CMR-Frachtbrief Nr. XXX: 2.000,-- €

c)

CMR-Frachtbrief Nr. XXX: 2.020,-- €

d)

CMR-Frachtbrief Nr. XXX: 2.020,-- €

1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das in Ziff. 1. bezeichnete Urteil zurückgewiesen.