OLG Braunschweig - Beschluss vom 29.04.2024
9 U 25/24
Normen:
BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1728/21

Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens hinsichtlich Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 9 U 25/24

DRsp Nr. 2025/482

Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens hinsichtlich Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Rechtskräftig, weil Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO und weil gegen die nachfolgende Berufungszurückweisung vom 19.08.2024 keine Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Der Klägerin und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.562,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 826;

Gründe

Das Urteil des Landgerichts (Bl. 412 - 418 d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung nebst Anlagen (Bl. 444 - 594 d. A.) als zutreffend.

Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin nunmehr lediglich den sog. "Differenzschaden", d.h. die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, geltend macht. Die Klagänderung ist zulässig.