Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
Der Klägerin und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.562,00 € festzusetzen.
Das Urteil des Landgerichts (Bl. 412 - 418 d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung nebst Anlagen (Bl. 444 - 594 d. A.) als zutreffend.
Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin nunmehr lediglich den sog. "Differenzschaden", d.h. die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, geltend macht. Die Klagänderung ist zulässig.
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