FG Köln - Urteil vom 22.08.2024
2 K 1268/22
Normen:
EStG a.F. § 44a Abs. 9 S. 1;

Zustehen eines Anspruchs einer ausländischen Familienstiftung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 2 K 1268/22

DRsp Nr. 2025/2188

Zustehen eines Anspruchs einer ausländischen Familienstiftung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

1. Auch eine liechtensteinische Stiftung hat Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach dem § 44a Abs. 9 EStG a.F. 2. Die Anwendung des § 44a Abs. 9 EStG a.F. wird nicht durch abkommensrechtliche Regelungen im DBA Liechtenstein ausgeschlossen.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 12. Dezember 2019 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2022 dergestalt zu ändern, dass eine Erstattung bezüglich deutscher Abzugsteuern i.H.v. ... EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG a.F. § 44a Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 44a Abs. 9 EStG zusteht.

Die Klägerin ist eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein.