I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2025 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit im Dezember 2024 noch 13 Tage tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.04.2014 als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an fünf Kalendertagen zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.122,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Manteltarifvertrag (nachfolgend:
§
"(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht aus dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub.
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