LAG Hamm - Urteil vom 11.09.2025
13 SLa 316/25
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2547
EzA-SD 2025, 4
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4502/24

Zustehen eines tariflichen Mehrurlaubs nach der Rückkehr aus der Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.09.2025 - Aktenzeichen 13 SLa 316/25

DRsp Nr. 2025/12255

Zustehen eines tariflichen Mehrurlaubs nach der Rückkehr aus der Elternzeit

§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2025 - 2 Ca 4502/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1, 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit im Dezember 2024 noch 13 Tage tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.04.2014 als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an fünf Kalendertagen zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.122,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Manteltarifvertrag (nachfolgend: MTV) Anwendung.

§ 15 MTV (Urlaub) regelt u.a.:

"(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht aus dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub.