LAG Köln - Urteil vom 08.05.2024
11 Sa 500/23
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4; TVöD § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1002/23

Zustimmung zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 500/23

DRsp Nr. 2024/14187

Zustimmung zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit

1. Ein Organisationskonzept, welches die Besetzung einer Stelle ausschließlich mit einer Vollzeitkraft bedingt, ist nicht schon dadurch dargelegt, dass der Arbeitgeber vorbringt, die Leitungsaufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Vorgabe von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Ansonsten könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen. 2. Im Übrigen sind an das objektive Gewicht der betroffenen dienstlichen oder betrieblichen Belange im Sinne von § 11 Abs. 1 TVöD erhebliche, über § 8 Abs. 4 TzBfG hinausgehende Anforderungen zu stellen; sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.07.2023 - 3 Ca 1002/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4; TVöD § 11 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden auf 30 Stunden.