Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks und begehrt ihrerseits Zustimmung zur Herausgabe durch den Kläger.
1. 2.|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|