OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.03.2024
3 U 20/22
Normen:
ZVG § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 81/22

Zustimmungserteilung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 3 U 20/22

DRsp Nr. 2024/12107

Zustimmungserteilung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks

Im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit dem Zuschlag an die Stelle einer Auflassungsvormerkung, die nachrangig zu dem Recht des beitreibenden Gläubigers ist, ein Anspruch auf Ersatz ihres Wertes (Surrogationsprinzip); dies gilt auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst den Zuschlag erhält; der vom Berechtigten gegebenenfalls noch geschuldete Kaufpreis ist nicht abzuziehen. (Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.)

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Normenkette:

ZVG § 92 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks und begehrt ihrerseits Zustimmung zur Herausgabe durch den Kläger.

1. 2.