OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2025
13 B 376/25
Normen:
SGB V § 108 Nr. 2; KHG § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 02.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 163/25

Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans (Versorgungsauftrag für Chirurgie)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2025 - Aktenzeichen 13 B 376/25

DRsp Nr. 2025/14081

Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans (Versorgungsauftrag für Chirurgie)

Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung. Sie ist nur im Sinn eines "ersten Aufschlags" der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn einem Hospital über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Fallzahlen angetragen werden, mit denen es die vorgesehene Mindestmenge erreicht, bei einem anderen Hospital hiervon aber abgesehen und die Leistungsgruppe nicht zugewiesen wird, wenn sich das begünstigte Hospital im Rahmen der Bestenauslese durchgesetzt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 2; KHG § 8 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

- -