FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2014
2 K 1441/11
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 4d Abs. 1 S. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 4;

Zuwendungen an Unterstützungskassen Schriftform der Leistungszusage Überversorgung Zins- und Verwaltungskosten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 1441/11

DRsp Nr. 2015/5870

Zuwendungen an Unterstützungskassen Schriftform der Leistungszusage Überversorgung Zins- und Verwaltungskosten

1. Grundvoraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an Unterstützungskassen ist, dass den Arbeitnehmern eine schriftliche Leistungszusage erteilt worden sein muss. Dies entspricht dem Schriftformerfordernis bei unmittelbaren Versorgungszusagen/Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. 2. Die erforderliche Rechtsklarheit und Überprüfbarkeit der Versorgungszusage ist als erfüllt anzusehen, wenn aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Arbeitnehmer die Versorgungszusage erhalten haben. 3. Auch bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse ist bei der Berücksichtigung von möglichen oder wahrscheinlichen künftigen Entwicklungen bei der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft von einer Überversorgung auszugehen. 4. Zwar ist bei der Beurteilung der Überversorgung eine feste Dynamisierung nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl kann sich jedoch eine Überversorgung daraus ergeben, dass die ohne Dynamisierung zugesagte Grundrente bereits für sich zu einer Überversorgung führt.