AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2024
1 AGH 13/24
Normen:
BRAO § 56; BRAO § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2024, 331
DStR 2024, 2845
DStRE 2025, 830

Zwangsgeldfestsetzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO; Unbeantwortete Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 13/24

DRsp Nr. 2024/10870

Zwangsgeldfestsetzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO; Unbeantwortete Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer

Ein Rechtsanwalt kommt seiner Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer unbeantwortet lässt und sich nicht - nach entsprechendem Hinweis - ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). Gegen ihn kann daher ein Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 BRAO festgesetzt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 650,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 56; BRAO § 57 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150,00 € für die Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €.

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