Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 650,-- Euro festgesetzt.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150,00 € für die Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €.
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