OLG Köln - Urteil vom 05.02.2026
7 U 48/25
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AO § 309; ZPO § 829;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 343/24

Zwangsversteigerung in das Grundstück aus einer Grundschuld; Entstehung des Pfändungspfandrechts an einer Forderung mit ihrer Verstrickung durch Erlass des Pfändungsbeschlusses; Erstattung des Übererlöses i.R.d. Sicherungsabrede

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2026 - Aktenzeichen 7 U 48/25

DRsp Nr. 2026/2446

Zwangsversteigerung in das Grundstück aus einer Grundschuld; Entstehung des Pfändungspfandrechts an einer Forderung mit ihrer Verstrickung durch Erlass des Pfändungsbeschlusses; Erstattung des Übererlöses i.R.d. Sicherungsabrede

1. Dem Sicherungsgeber steht gegen den Sicherungsnehmer, der aus einerGrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, nach derenAbschluss ein Anspruch auf Erstattung des Übererlöses zu, also der Differenzzwischen dem erzielten Erlös und dem Betrag, mit dem die Grundschuld valutierte. 2. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung des Übererlöses ist dieSicherungsabrede, der er ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuentnehmen ist. 3. Besteht an dem belasteten Grundbesitz Miteigentum, ist die Sicherungsabredeauch maßgeblich dafür, welchem Miteigentümer der Anspruch auf Erstattung desÜbererlöses zusteht. Enthält die Sicherungsabrede keine abweichende Regelung,sind im Zweifel mehrere Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner sind,Gesamtgläubiger. 4. Der einem Miteigentümer zustehende Anspruch gegen denSicherungsnehmer auf Erstattung des Übererlöses kann von seinen Gläubigern involler Höhe wirksam gepfändet werden. Die Vereinnahmung des Übererlöses durchden Pfändungsgläubiger ist dann kondiktionsfest.

Tenor