OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2024
13 U 77/23
Normen:
BGB § 138; BGB § 776 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 1830
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 161/22

Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages wegen des überhöhten Zinssatzes

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 13 U 77/23

DRsp Nr. 2025/11129

Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages wegen des überhöhten Zinssatzes

Grundsätzlich benötigt ein Darlehensnehmer, der von den Banken nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird, auch und gerade den Schutz des § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit kann in solchen Fällen nur nicht (allein) mit der deutlichen Überschreitung eines marktüblichen Zinses begründet werden. Eine Überschreitung des Marktzinses von mehr als 100 % in einem Darlehensvertrag ist als relevanter Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit anzusehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.5.2023 (10 O 161/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 776 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Urkunde.