Auf die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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