BGH - Beschluss vom 20.02.2025
I ZB 32/24
Normen:
VwVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 2173
MDR 2025, 1624
ZInsO 2026, 113
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 61 M 947/23
LG Aachen, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 80/23

Zwangsvollstreckung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Auslagen durch das Hauptzollamt

BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen I ZB 32/24

DRsp Nr. 2025/13852

Zwangsvollstreckung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Auslagen durch das Hauptzollamt

a) Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte. b) In der Erteilung des Auftrags zur Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung durch Einspielung der für die Vollstreckung erforderlichen Daten in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) liegt regelmäßig eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VwVG § 3 Abs. 1;

Gründe