FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2024
8 K 1894/20 H
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Zweigliedrigkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 8 K 1894/20 H

DRsp Nr. 2024/15541

Zweigliedrigkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 30.09.2024 wird aufgehoben, soweit der Kläger als Haftender für Umsatzsteuer 3. Vierteljahr 2018, Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 3. Vierteljahr 2018 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 3. Vierteljahr 2018 in Haftung genommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 30.09.2024 tragen der Kläger zu 45,4 % und der Beklagte zu 54,6 %, die Kosten ab dem 30.09.2024 tragen der Kläger zu 71 % und der Beklagte zu 29 %.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger wegen Körperschaftsteuer 2017 vom 30.08.2021 in Höhe von 3.603,00 € und darauf entfallenden Säumniszuschlags, wegen Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2017 vom 30.08.2021 in Höhe von 198,17 € und darauf entfallenden Säumniszuschlags, wegen Umsatzsteuer 2017 vom 12.11.2020 in Höhe von 50.632,82 € und darauf entfallenden Säumniszuschlags, wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2017 vom 11.01.2021 in Höhe von 1.307,00 €, wegen Umsatzsteuer 2017 vom 22.02.2021 in Höhe von 846,83 € und darauf entfallenden Säumniszuschlags sowie wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2017 vom 12.07.2021 in Höhe von 84,00 € in Haftung genommen wurde und im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;