BFH - Beschluss vom 27.10.2025
II B 47/25 (AdV)
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2b; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 4a; GrEStG § 16 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 846/25

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH; Zeitliches Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing

BFH, Beschluss vom 27.10.2025 - Aktenzeichen II B 47/25 (AdV)

DRsp Nr. 2025/13735

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH; Zeitliches Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing

Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2025 - 5 V 846/25 aufgehoben.

Die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 29.01.2025 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2b; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 4a; GrEStG § 16 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.