OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.03.2026
12 ME 18/26
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 12.02.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 927/26

Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ohne Trennung vom Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2026 - Aktenzeichen 12 ME 18/26

DRsp Nr. 2026/3784

Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ohne Trennung vom Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Das Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses kann nicht von dem dazugehörenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getrennt werden.

Tenor

Das Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Februar 2026 - - wird hinsichtlich der Sach- und der Kostenentscheidung für unwirksam erklärt und bezüglich der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.