OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2025
7 W 48/25
Normen:
BGB § 707b Nr. 1; HGB § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 258
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AR 33/25

Zwischenverfügung des Registergerichts gegen die Anmeldung einer eGbR wegen einer Firmenbezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2025 - Aktenzeichen 7 W 48/25

DRsp Nr. 2025/14467

Zwischenverfügung des Registergerichts gegen die Anmeldung einer eGbR wegen einer Firmenbezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.05.2025, Az. 40 AR 33/25 CB, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 707b Nr. 1; HGB § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit notarieller Anmeldung vom 05.03.2025 wurde die Eintragung der seit dem 01.01.2024 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... (eGbR 01)" mit Sitz in ... (Ort 01) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Die Geschäftsadresse wurde in der Anmeldung mit ... (Adresse 01) in ... (Ort 01) angegeben. Als Gesellschafter wurden eine natürliche Person und eine rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemeldet. Der Unternehmensgegenstand sind handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Elektroinstallationen.