01/2025 - Umsatzsteuer
Unternehmer i.S.d. § 2 UStG können auf Antrag die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Hierdurch wird auf erzielte Umsätze keine Umsatzsteuer fällig, gleichzeitig steht dem Unternehmer aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Bis einschließlich 31.12.2024 ist die wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung, dass der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € an Umsatz erzielt. Um das Unionsrecht zu harmonisieren, wurden diese Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2025 geändert. Einerseits steigen die Umsatzgrenzen, andererseits ändert sich die Berechnungsgrundlage geringfügig. Hinzu kommt, dass zukünftig auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Regelung in Anspruch nehmen können. Lesen Sie hier, wie die Kleinunternehmerregelung im Einzelnen ausgeweitet wurde.