03/2025 - Buchhaltung & Abschlüsse
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 GewStG ist ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Nach Satz 2 dieser Norm gelten für bestimmte Wirtschaftsgüter, insbesondere E-Fahrzeuge, allerdings Ausnahmen. Bei ihnen ist eine Hinzurechnung nur i.H.v. 50 % eines Fünftels, konkret also im Umfang von lediglich 10 % der Aufwendungen vorzunehmen.
Wir schauen uns an, was § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG insbesondere für Kfz bedeutet und welche Vorteile die DATEV-Programmschnittstelle Finanzanalyse hier bietet.