FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2006 (16 K 3078/00 E)
Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 21.4.2005 wird dahingehend abgeändert, dass der Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG von 4.490.386 DM auf 3.000.000 DM herabgesetzt wird. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten [...]